Behördenhinweise
FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Hinweis Nr. 3 vom 21.04.2009:
Nachträgliche Erteilung der Klasse T und CE 79 bei bereits erfolgter Umstellung nach § 6 Abs. 7 i.V.m. Anlage 3.
Inhaber der Klasse 3 haben ein Recht auf die prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 oder der Klasse T (wenn sie in der Landwirtschaft tätig sind).
Nach bisheriger Auffassung, die im Wesentlichen von der 2-Jahresfrist geprägt war, waren spätestens 2 Jahre nach der Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen keine Rechte aus dem Vorbesitz mehr herleitbar.
Wurde bisher eine Fahrerlaubnis in den Klassen nach der StVZO umgestellt ohne die Klassen T der CE 79 zu berücksichtigen, so war nach einer Frist von 2 Jahren eine prüfungsfreie Erteilung nicht mehr zulässig. Dies hat sich jetzt geändert. Prüfungen dürfen nur gefordert werden, wenn Zweifel an der Befähigung bestehen.
Nach der Umstellung einer Fahrerlaubnis in den Klassen der StVZO dürfen zwar Kraftfahrzeuge nur noch im neuen Umfang geführt werden, doch ist nicht ausdrücklich geregelt, dass bei der Umstellung nicht berücksichtigte Berechtigungen verloren gehen. Es bestehen daher keine Bedenken, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, Personen, die im Besitz der Klasse 3 waren, die Klasse T oder CE 79 auch dann noch prüfungsfrei zu erteilen, wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht bereits auf die Klasseneinteilung nach der FeV umgestellt worden ist.
Diese Regelung ist nicht anzuwenden bei Neuerteilung, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen wurde (§ 76 Nr. 11a FeV).
FeV § 17 Praktische Prüfung
Hinweis Nr. 1 vom 21.04.2009:
Angabe des Ortes für die Durchführung der praktischen Prüfung im Prüfauftrag
Es gilt generell der Grundsatz, dass ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächlich am Verkehr teilnimmt, damit er bereits Ortskenntnisse einschließlich der Verkehrsführung und -lenkung hat und sich mehr auf das Fahren konzentrieren kann. Es soll auch verhindert werden, dass ein Fahrschüler uf Prüforte ausw.eicht, die nicht annähernd den an seinem überwiegenden Aufenthaltsort herrschenden Verkehrsverhältnissen entsprechen.
In § 17 Abs. 3 FeV ist festgelegt, dass ein Bewerber die praktische Prüfung
- am Ort seiner Hauptwohnung oder
- dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung oder
- seines Studiums oder seiner Arbeitssstelle
abzulegen hat. Die Wahl des Prüfortes steht somit nicht zur freien Disposition des Fahrschülers. Er kann lediglich aus diesen drei Möglichkeiten auswählen. Der tatsächliche Prüfort ist der Behörde festzulegen und der technischen Prüfstelle mit dem Prüfauftrag bekanntzugeben.
Ansonsten sieht § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zulassen kann, dass ein Bewerber die Prüfung auch an einem anderen als in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV genannten Ort ablegt Hierbei ist insbesondere bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis aus den eingangs genannten Gründen ein strenger Maßstab anzulegen.
So sollen Ausnahmen beim erstmaligen Erwerb der „Grundfahrerlaubnis" der Klasse B grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Dagegen kann bei Prüfungen für die Erweiterung der Fahrerlaubnis oder bei der Neuertei|ung großzügig verfahren werden, sofern kein Anhaltspunkt für offensichtlichen Missbruach durch den Antragsteller besteht.
FeV § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Hinweis Nr. 1 vom 21.04.2009:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug
Eine Fahrerlaubnis erlischt mit der bestandskräftigen Entziehung (§ 3 Abs. 2 S. 1 StVG, § 46 Abs. 5 S. 1 FeV, § 69 Abs. 3 S. 1 StGB). Aus einer erloschenen Fahrerlaubnis können grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden. Daher besteht auch kein Besitzstandsschutz (vgl. BVerwG vom 24.09.2002 - 3 C 18/02, NJVV 2003, 530).
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung, jedoch wird grundsätzlich auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Entgegen der bisherigen Regelung ist selbst ein vieljähriger Zeitraum ohne Besitz einer Fahrerlaubnis für sich allein betrachtet, nicht als Tatsache zu bewerten, nach der Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt waren.
Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug ist bei Vorbesitz der Klasse 3 die Spezialregelung in § 76 Abs. 11a FeV zu beachten. Danach werden, wenn die zugrunde liegende „alte‟ Fahrerlaubnis der Klasse 3 noch nicht auf die Klasseneinteilung nach der FeV umgestellt war, auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, prüfungsfrei erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B angeordnet hat. Die Klassen T und CE 79, aber auch andere ursprünglich eingeschlossene Berechtigungen, etwa aus der Klasse 5 (jetzige Klasse L mit Schlüsselnummer 174/175), sind grundsätzlich von der prüfungsfreien Neuerteilung ausgenommen.
Anders sieht es aus, wenn der Antragsteller seine Fahrerlaubnis nach der StVZO bereits auf die neuen Klassen nach der Anlage umgestellt hatte. In diesem Fall hat er unter den Voraussetzungen des § 20 FeV einen Anspruch auf die Erteilung aller bisherigen Fahrerlaubnisse nach aktuellem Recht, also auch der Klasse CE 79. Eine spezielle Einschränkung ergibt sich hier lediglich aus der Anlage 9, letzter Satz, für Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C und L in Verbindung mit den Schlüsselnummern 171 bis 175 sowie 178 und 179, die grundsätzlich in diesen Fällen nicht mehr erteilt werden dürfen.
Bei allen Neuerteilungen sind die Regelungen über die Geltungsdauer nach § 23 FeV und die Anforderungen an die Kraftfahreignung nach Anlage 5 und 6 zu beachten.
Hat ein Gericht im Entziehungsverfahren eine Sperrfrist festgesetzt, so kann wie bisher der Antrag auf Neuerteilung bis zu drei Monate vor deren Ablauf gestellt werden.
Hinweis Nr. 2 vom 21.04.2009:
Geltungsumfang einer neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Bei strenger Lesart des § 6 Abs. 2 FeV würde das bedeuten, dass bei jeder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A (z. B. nach vorangegangenem Entzug) diese erneut in den ersten beiden Jahren nur zum Führen von leistungsbeschränkten Krafträdern gelten würde. Wir betrachten es nicht als gerechtfertigt, bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A die Beschränkung aus § 6 Abs. 2 FeV voll umfänglich auf Personen anzuwenden, die über Fahrerfahrung aus dem Vorbesitz der Klasse A verfügen oder bereits unbeschränkte Fahrzeuge der Klasse A führen durften.
Nach der amtlichen Begründung zu § 6 Abs. 2 FeV ist das „Abstellen auf den Besitz der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für das Führen von leistungsbeschränkten Krafträdern...‟ vertretbar. Wir bitten deshalb bei der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A nach vorangegangener Entziehung odervorangegangenem Verzicht wie folgt zu verfahren:
Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A ist der Umnfang der Berechtigung zum Zeitpunkt der Entziehung maßgeblich. Die bisherige Dauer des Vorbesitzes der beschränkten Fahrerlaubnis wird berücksichtigt (ähnlich wie bei der Festsetzung der Probezeit bei Neuerteilung). War demnach die Fahrerlaubnis der Klasse A bereits unbeschränkt gültig, so wird diese auch wieder unbeschränkt erteilt.
War die betreffende Person noch nicht 2 Jahre lang im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A, so wird die Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt erteilt, in die Spalte 10 hinter der Klasse A unbeschränkt aber das Datum eingetragen, an dem der Inhaber insgesamt 2 Jahre lang im Besitz der Klasse A beschränkt sein wird.
FeV § 76 Übergangsrecht
Hinweis Nr. 1 vom 21.04.2009:
Gültigkeit einer nicht umgestellten „alten‟ Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 nach $ 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden sind, im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 76 FeV bestehen. Die Fahrberechtigung eines Führerscheines, der auf Ziffernklassen lautet, ergibt sich somit aus § 5 der StVZO, in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung.
§76 Nr. 9 FeV bestimmt u. a., dass Fahrerlaubnisse der Klassen 2 und 3 nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zum Führen von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen der Klassen C und CE berechtigen. Soll die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C und CE über das 50. Lebensjahr hinaus erhalten bleiben, muss der Fahrerlaubnisinhaber die Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen beantragen und seine Eignung durch eine ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit der Anlage 5 Nr. 1 zur FeV sowie durch ein augenärztliches Gutachten/Zeugnis nach § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit der Anlage 6 Nr. 2.2 zur FeV nachweisen.
Wird beispielsweise eine „alte‟ Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt, dürfen nach dem Wortlaut des § 76 Nr. 9 FeV keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE, d h. Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geführt werden.
Allerdings berechtigt eine „alte‟ Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nur zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C/CE, sondern auch derjenigen Klassen, die nach Spalte 2 der Anlage 3 zur FeV obligatorisch erteilt werden und auch bisher sowohl nach altem als auch nach neuem Recht geführt werden durften. Mit einer nicht umgestellten „alten‟ Fahrerlaubnis der Klasse 2 können somit auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin Fahrzeuge der Klassen C1, C1E und T sowie 2-achsige Hänger geführt werden.
FeV § 8 Gemeins. Vorschriften für theoretische und praktische Prüfung
Hinweis Nr. 1 vom 21.04.2009:
Fristen für die Wiederholungsprüfungen
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV darf eine nicht bestandene Prüfung nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden.
In begründeten Einzelfallen (d. h. wenn Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen), kann auf Antrag des Betroffenen durch die technische Prüfstelle — so weit nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles erforderlich und angemessen — der Termin für die Wiederholungsprüfung bereits nach weniger als zwei Wochen festgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass nach einer nicht bestandenen Prüfung eine weitere Ausbildung von mindestens zwei Doppelstunden stattgefunden hat.
Die Terminabsprache für die Wiederholungsprüfung findet zwischen Fahrschule und Technischer Prüfstelle statt. Eine besondere Genehmigung der Behörde ist hierzu nicht erforderlich.
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