Zuverlässigkeit nach dem FahrlG
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG genannte Definition der Unzuverlässigkeit („insbesondere … wiederholt die Pflichten gröblich verletzt“) ist ein Regelbeispiel, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt und schließt nicht aus, dass auch eine einmalig gröbliche Pflichtverletzung oder andere Gründe für den Wegfall der Zuverlässigkeit vorliegen können. Unzuverlässig ist ein Bewerber von dem aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass er den spezifischen Anforderungen des Fahrlehrerberufs charakterlich nicht gewachsen sein wird und der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß auszuüben wird. Da die Zuverlässigkeit nicht absolut sondern mit Blick auf den Fahrlehrerberuf zu beurteilen ist, müssen die Tatsachen einen Bezug zu diesem Beruf aufweisen. Nach § 12 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden Unzuverlässigkeit kann gegeben sein, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass der Fahrlehrer oder Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis seine Aufgaben als Ausbilder nicht korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllen wird. Im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Pädagogen darf nicht die Fähigkeit fehlen, sich im Straßenverkehr nicht nur regelkonform, sondern darüber hinaus vorbildlich zu verhalten. Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verfehlungen außerhalb des Straßenverkehrs ergeben. Besonders negativ werden Verhaltensweisen zu beurteilen sein,
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