Fragenkatalog zum neuen Fahrlehrerrecht (Stand 2018).

1. Fahrlehrerlaubnis & Ausbildung

Nr.FrageAntwort
1Ab welchem Alter ist der Beginn der Ausbildung möglich?Es gibt keine direkte Altersangabe. Aus den Voraussetzungen (3 Jahre Besitz Klasse B, Ausbildung, Einführungsphase) ergibt sich ein Frühestalter von 19 Jahren und 4 Monaten.
2Ab wann kann die Anwärterbefugnis erteilt werden?Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
3Ab wann darf man als Ausbildungsfahrlehrer tätig werden?Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 FahrlG. Die Behörde entscheidet basierend auf der Stellungnahme der Seminarleitung (5-tägiges Einweisungsseminar).
4Dürfen „alte“ Ausbildungsfahrlehrer ohne neues Seminar weitermachen?Ja. Sie gelten nach neuem Recht weiterhin als Ausbildungsfahrlehrer.

2. Eignungsnachweise & Fristen

Nr.FrageAntwort
5Wie wird die körperliche/geistige Eignung nachgewiesen?Durch Bescheinigungen (Anlage 5/6 FeV) oder einen gültigen Führerschein der Klassen C oder D, sofern dieser nach dem 31.12.1998 erworben wurde.
6Wann müssen Bestands-Fahrlehrer (Stand 01.01.2018) den Nachweis erstmals führen?Bis zum 31.12.2023 und danach alle 5 Jahre.
7Was passiert bei verspäteter Vorlage (Klasse A/BE)?Die Fahrlehrerlaubnis ruht. Der Schein muss unverzüglich zurückgegeben werden; bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.
8Folgen bei Ablauf der Klassen CE/DE?Die Fahrlehrerlaubnis ruht zunächst für 1 Jahr. Wird die Fahrerlaubnis nicht verlängert, erlischt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Jahr.
9Muss CE/DE für den Nachweis noch volle 5 Jahre gültig sein?Nein. Eine im Zeitpunkt des Nachweises gültige Fahrerlaubnis der genannten Klassen reicht aus.

3. Fahrschulbetrieb & Kooperationen

  • Nachweisführung (§ 12 FahrlG): Der bisherige „Tagesnachweis“ ist weiterhin eine geeignete Form, um die Tätigkeiten zu dokumentieren.
  • Ausbildungsfahrschulen:
    • Eine Fahrschule gilt als Ausbildungsfahrschule, sobald die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 FahrlG erfüllt sind.
    • Bisherige Leiter können unter bestimmten Bedingungen (Ausnahmegenehmigung nach § 54) auch ohne neues 5-Tage-Seminar tätig sein.
  • Kooperationen:
    • Bei Kooperationen darf auch die auftragnehmende Fahrschule den Schüler zur Prüfung begleiten.
    • Die Ausbildungsbescheinigung stellt jedoch immer die auftraggebende Fahrschule aus, da sie die Gesamtverantwortung trägt.
    • Bescheinigungen können vom Fahrschüler auch elektronisch unterschrieben werden.

4. Fortbildungspflichten (4-Jahres-Rhythmus)

Allgemeine Fortbildung

  • Fristen: Die Frist berechnet sich ab der letzten Fortbildung (z.B. letzte Fortbildung 2017 $\rightarrow$ nächste bis 31.12.2021).
  • Anrechnungen („Rabatte“): Es können maximal 3 Tage innerhalb des 4-Jahreszeitraums angerechnet werden:
    • 1 Tag für ASF/FES-Seminarleiter-Fortbildung.
    • 1 Tag für Fortbildung als Ausbildungsfahrlehrer.
    • 1 Tag für Fortbildung als Überwacher.

Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer & Leitung

  • Bestandsschutz: Wer am 01.01.2018 bereits ausbildete (oder dies jemals vor dem 31.12.2017 tat), muss die erste Fortbildung bis zum 31.12.2019 absolvieren.
  • Neuzulassung: Für alle anderen beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem der Ausbildungsbetrieb angezeigt wurde.
  • Doppelrollen: Leiter einer Ausbildungsfahrschule, die gleichzeitig Ausbildungsfahrlehrer sind, müssen nicht zwei separate Fortbildungen besuchen (2 Tage alle 4 Jahre sind ausreichend)

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