Kooperationen zwischen Fahrschulen (§ 20 FahrlG

Eine Kooperation erlaubt es Fahrschulinhabern, Teile der Ausbildung an andere Fahrschulen zu übertragen, ohne dass hierfür eine zusätzliche, gemeinsame Fahrschulerlaubnis erforderlich ist.

1. Grundvoraussetzungen

  • Erlaubnispflicht: Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer müssen im Besitz der Fahrschulerlaubnis für den jeweils kooperierten Ausbildungsteil sein.
  • Anzeigepflicht: Eine behördliche Genehmigung ist nicht vorab nötig. Die Kooperation muss jedoch schriftlich oder elektronisch der Behörde angezeigt werden (inkl. Kopien der Erlaubnisse). Änderungen oder Beendigungen sind ebenfalls meldepflichtig.
  • Transparenz: Der Fahrschüler muss informiert werden, welche Teile an welche Partnerfahrschule (namentliche Nennung) übertragen werden.

2. Rollenverteilung & Verantwortlichkeit

MerkmalAuftrag gebende Fahrschule (AG)Auftrag nehmende Fahrschule (AN)
VertragSchließt den Ausbildungsvertrag mit dem Schüler ab.Schließt keinen Vertrag mit dem Schüler ab.
HaftungTrägt die Gesamtverantwortung für Ausbildung und Prüfungsreife. Haftet fahrlehrerrechtlich für Fehler des AN mit.Verantwortlich nur für die tatsächlich durchgeführten Ausbildungsteile.
PersonalDarf die Ausbildung durch eigenes angestelltes Personal durchführen lassen.
AbrechnungErhebt die Entgelte für die gesamte Ausbildung beim Schüler.Erhält die Vergütung für seine Leistungen direkt vom Auftraggeber.

3. Was darf kooperiert werden?

Bisher ist gesetzlich nur definiert, dass Teile der Ausbildung übertragen werden dürfen.

  • Unstrittig: Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung.
  • In der Diskussion: Eine feinere Aufteilung (z. B. nur Grundstoff, nur Sonderfahrten oder einzelne Übungsstunden) ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

4. Dokumentation & Prüfung

  • Aufzeichnungen: Der Auftragnehmer muss Aufzeichnungen nach § 31 FahrlG führen und diese dem Auftraggeber (digital oder schriftlich) übergeben.
  • Ausbildungsnachweis: Die Kooperation muss auf dem Ausbildungsnachweis zwingend dokumentiert werden.
  • Prüfungsvorstellung: Die Vorstellung zur Prüfung kann sowohl durch den Auftraggeber als auch durch den Auftragnehmer erfolgen.

Anzeige einer Kooperation (§ 20 FahrlG)

Eine Kooperation kann zwar ohne direkte Genehmigung der Behörde vereinbart werden , unterliegt jedoch einer strengen Anzeigepflicht gemäß § 30 FahrlG.

1. Die Anzeigepflichten im Detail

Es muss unterschieden werden, zu welchem Zeitpunkt die Anzeige erfolgt:

  • Beginn der Kooperation: Die Aufnahme der Zusammenarbeit muss der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
  • Veränderungen: Wenn sich Kooperationspartner ändern (z. B. ein neuer Partner kommt hinzu oder ein bestehender wechselt), muss dies umgehend gemeldet werden.
  • Beendigung: Das Ende einer Kooperation ist der Behörde ebenfalls formell anzuzeigen.

2. Benötigte Dokumente & Unterlagen

Für eine vollständige Anzeige bei der Behörde müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Anzeigeschreiben: Ein formloses Schreiben oder ein Musterschreiben des Verbandes, das den Beginn der Kooperation erklärt.
  • Abschriften der Fahrschulerlaubnisse: Eine Kopie der Fahrschulerlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule.
  • Abschriften der Partner-Erlaubnisse: Eine Kopie der Fahrschulerlaubnis der Auftrag nehmenden Fahrschule (für den jeweils übertragenen Teil).
  • Kooperationsvertrag: Es wird empfohlen, eine Abschrift der Kooperationsvereinbarung beizufügen, um die Verantwortlichkeiten (z. B. Aufzeichnungspflichten, Prüfungsvorstellung) nachzuweisen.

3. Checkliste für die Praxis

Es sollten Sie folgende Punkte sichergestellt sein:

  • Besitzen beide Fahrschulen die Erlaubnis für die betroffenen Klassen?  
  • Ist sichergestellt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Ausbildungsaufzeichnungen (digital oder schriftlich) übergibt?
  • Eine Abschrift der Kooperationsvereinbarung liegt vor, um die Verantwortlichkeiten (z. B. Aufzeichnungspflichten, Prüfungsvorstellung) nachzuweisen.

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